Neue Gartenordnung für die Kölner Kleingärtner*innen ab 01.01.2023 – Die ökologische Bedeutung der Anlagen wird zukünftig wichtiger.

Stolze 13.000 städtische Kleingärten gibt es in Köln, die in insgesamt 116 Vereinen zusammengefasst sind. Das Kleingartenwesen in Köln blickt auf eine lange Tradition zurück und wird durch die Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und die Kleingartenordnung der Stadt Köln, die für alle Kleingärtner*innen verbindlich sind, zum Wohle der Allgemeinheit geregelt. Damit die Kleingartenordnung den Anforderungen der heutigen Zeit entspricht, wird sie aufgrund eines Ratsbeschlusses überarbeitet. Dazu wird sie an die aktuellen ökologischen, klimarelevanten und nachhaltigen Anforderungen einer kleingärtnerischen Bewirtschaftung städtischer Flächen angepasst.
Ein erster Entwurf der neuen Kleingartenordnung wird jetzt dem Rat zur Abstimmung vorgelegt. Erarbeitet wurde dieser innerhalb eines halben Jahres von einer Arbeitsgruppe aus Vertreter*innen des Rates der Stadt Köln, des Kreisverbandes der Kölner Gartenfreunde e.V., des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Stadtverwaltung.
Um eine breite Akzeptanz zu erzielen, fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, bei der die Kölner Kleingärtner*innen ihre Anregungen einbringen konnten. Der Entwurf der Kleingartenordnung wurde anschließend noch einmal intensiv geprüft und an vielen Stellen angepasst.
In der aktuellen Version wird besonderer Wert drauf gelegt, dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Aspekt der Eigenversorgung mittels biologischer Bewirtschaftung wird neben dem der Erholung der Kleingärtner*innen besonders hervorgehoben.
Auch die über die einzelne Anlage hinausgehende Bedeutung der Kleingärten als Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und als öffentlich zugängliche Grünflächen berücksichtigen die Vorgaben der neuen Kleingartenordnung. Als Bestandteil des gesamtstädtischen Grünsystems geht ihre ökologische und klimawirksame Bedeutung weit über die kleingärtnerische Nutzung hinaus.

Kernaussagen der neuen Gartenordnung für Kleingärten
Die Neufassung der Kölner Kleingartenordnung baut auf den Grundaussagen des Bundeskleingartengesetzes auf. Sie verfolgt folgende Zielrichtung:

  • die vielfältigen sozialen, ökologischen und klimabedeutsamen Funktionen von Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu stärken
  • die ökologische Nutzung der Kleingärten zu fördern
  • die Nutzung der Gärten zur Eigenversorgung mit Obst und Gemüse aufrechtzuerhalten
  • einer Nutzung ausschließlich als Freizeitgarten entgegenzuwirken
  • die gegenseitige Rücksichtnahme zu fördern
  • den ehrenamtlichen Vorständen eine klare Grundlage für die Vereinsarbeit zu geben

Die wesentlichen Erneuerungen im Überblick

Die Förderung der ökologischen Nutzung der Kleingärten erfolgt insbesondere durch:

  • den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger
  • die Begrenzung der Versiegelung
  • die ausschließliche Verwendung von natürlichen Materialien
  • die Ausweitung der Bewirtschaftungsformen (beispielsweise Permakultur, Hügel- und Hochbeetkulturen)
  • eine Regenwasserbewirtschaftung (Regentonne)
  • die Verwendung von organischem Material im Garten (Kreislauf)
  • einen Bestandsschutz von Obstbäumen
  • eine klare Vorgabe zur Anpflanzung von Gehölzen (Abstandsregelung)
  • eine klare Rahmenregelung und Spielraum bei Heckenhöhe
  • das Ermöglichen von Solaranlagen und Kleinwindanlagen

Ein Entgegenwirken der Freizeitgartennutzung erfolgt insbesondere durch:

  • eine klare Vorgabe für alle baulichen Einrichtungen
  • Vorgaben für Planschbecken, Spielhaus, Rutsche, Schaukel, Trampolin etc.
  • Vorgaben für Partyzelte, Pavillons etc.
  • ein Verbot von Mährobotern und Laubsaugern
  • die Begrenzung der Flächen für Terrassen und versiegelte Gartenwege
  • ein Verbot von Kies- und Schotterbeeten
  • ein Verbot unter anderem von Folien, Geotextilien und Sichtschutzelementen aus Kunststoff, Stahl, etc.
  • ein Verbot dauerhafter Beleuchtung
  • ein Verbot von ökologisch unbedeutenden Pflanzen
  • Eine Förderung der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgt insbesondere durch:
  • die Vorgabe, dass nachteilige Auswirkungen auf die kleingärtnerische Nutzung der Nachbarparzelle zu vermeiden sind
  • die Vorgabe, dass Anpflanzungen von Gehölzen auf Grenze nur im Einvernehmen möglich sind
  • die Möglichkeit weitergehende Ruhezeit im Verein festzulegen
  • die Einrichtung einer Schiedsstelle

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtverhältnisses.

Hier geht es zur neuen Gartenordnung Link